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Wie kann ich oder mein Kind Schüler werden?

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Wie funktioniert das Transportsystem?

Das Transportsystem ist eine zusätzliche unentgeltliche Serviceleistung der Musikschule. Sie soll den Eltern und Schülern die Möglichkeit bieten, unkompliziert den Unterrichtsort zu erreichen und zu verlassen. Für diesen Schülerverkehr gilt insbesondere die sogenannte „Freistellungsverordnung“ des Personenbeförderungsgesetzes. Um die Effizienz des Transportsystems zu gewährleisten, ist im Ausbildungsvertrag geregelt: „Über die Teilnahme am Transportsystem entscheidet ausschließlich der Schulleiter“.

Eltern und Kinder müssen aktiv an der Funktionalität des Fahrplanes mitwirken.

Die Musikschule verfügt über Kleinbusse und Großraum-Limousinen. Nach einem bestimmten Fahrplan werden die Schüler von einem im vorvertraglichen Elterngespräch zu klärenden Ort abgeholt, zum Unterricht gefahren und danach wieder zurückgebracht. Sollten sich Stundenplanänderungen erforderlich machen, geschieht dies immer im Zusammenhang mit der entsprechenden Veränderung des Fahrplanes. Es werden auf einer Fahrt mehrere Kinder abgeholt und auch zurückgebracht.

Die Fahrzeiten sollen nach Möglichkeit so gestaltet sein, daß die Kinder vor und nach dem Musikschulunterricht nicht länger als zwanzig Minuten unterwegs sind.

Wichtig: Die Ein- und Ausstiegsstellen werden so gewählt, daß ein sicheres Ein- und Aussteigen der Kinder gewährleistet ist. Weiterhin sind die Abholpunkte so zu wählen, daß sie möglichst zentral liegen und mehrere Kinder zur gleichen Zeit am gleichen Ort ein- oder aussteigen können. Das abzuholende Kind soll zur Abholzeit am Abholort bereit sein, so daß es nur noch in das KFZ einsteigen braucht. Der Fahrplan ist so gestaltet, daß er großzügig den jeweiligen Straßen – und Verkehrsverhältnissen Rechnung trägt. Es gibt einen Winter- und einen Sommerfahrplan. Die Eltern müssen bedenken, daß jede Verzögerung bei der Abholung Verspätungen am nächsten Abholpunkt bringen kann. Wird das Kind aus einer Einrichtung zur Kinderbetreuung geholt, z.B. dem Schulhort, müssen die dort Verantwortlichen eine schriftliche Genehmigung der Eltern haben, daß das Kind von einem Mitarbeiter der Musikschule abgeholt werden darf.

Es können nur diejenigen Kinder am musikschuleigenen Schülerverkehr teilnehmen, welche auch einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben.

Die Teilnahme am Transportsystem erfordert ein Höchstmaß an Disziplin.

Wird in den Schulferien und an unterrichtsfreien Tagen Unterricht durchgeführt?

Nein. Wir halten uns an die Regelungen der Schulgesetze der einzelnen Bundesländer, in denen wir präsent sind.

Was hat es mit den Ferienfahrten auf sich?

Ferienfahrten sind ebenfalls eine zusätzliche Serviceleistung der Musikschule. Es kann jeder Schüler daran teilnehmen, eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Grundsätzlich versucht die Musikschule seinen Schülern etwa alle drei Monate ein zusätzliches, lernmotivierendes Angebot zu unterbreiten. Ziel dieser Angebote ist immer ergänzend zum Musikschulunterricht die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung hinsichtlich der musikalischen Ausbildung unserer Schüler. Das geschieht in zahlreichen Schülerkonzerten, Besuchen von Theatern, Konzerten, Museen und eben auch in Ferien – oder Wochenendfahrten. Jeweils für die Winterferien und die Sommerferien werden rechtzeitig derartige Angebote unterbreitet. Darüber hinaus führen wir mit bestimmten Kindern und Jugendlichen, vornehmlich in den Ferien, Trainingslager durch. Diese sind speziell an eine bestimmte Gruppe von jungen Musikern gerichtet. Die Teilnahme dazu wird im Vorfeld sehr sorgfältig mit den betreffenden Eltern geklärt. Dort wird dann natürlich die Teilnahme im Interesse der anderen Teilnehmer erwartet.

Welche Weiterführenden Angebote stellt die Musikschule bereit?

Was sind die Musiktage?

Wir führen zwei mal im Jahr Musiktage durch: Herbstmusiktage, in den Herbstferien und Ostermusiktage in den Osterferien. Nach einem vorgegebenen Stundenplan können sich alle musikalisch Interessierten an den verschiedensten Musikinstrumenten ausprobieren. Darüber hinaus werden zusätzliche Angebote im Sinne von Workshops durchgeführt. Hier einige Beispiele:

Für Musikschüler ist die Teilnahme stets kostenfrei.Für musikschulfremde Teilnehmer ist die Teilnahme kostenpflichtig. Die aktuellen Preise je Unterrichtseinheit sind den entsprechenden Plänen im Veranstaltungskalender zu entnehmen.

Was bedeutet „Musikschule nach § 85 SchG LSA“?

Das Kultusrecht ist Landesrecht und wird in den einzelnen Bundesländer n durch Landesgesetze definiert. Der Begriff „Musikschule“ ist bundesweit rechtlich nicht geschützt; quasi Jedermann kann sich Musikschule nennen. Insbesondere in Land Sachsen-Anhalt wurde Ende der neunziger Jahre im Schulgesetz der § 85 zusätzlich aufgenommen. Insbesondere hat der Landesgesetzgeber damit die Ziele verfolgt, a) die Musikschulen im Bundesland Sachsen-Anhalt aus dem immer wieder zweifelhaft gegenüber Musikschulen betrachteten Status der „Ergänzungsschule“ klar abzugrenzen und b) die Musikschulen in ihrem Leistungsspektrum klar zu definieren. Man unterscheidet also sprachgebräuchlich Musikschulen, dass kann alles Mögliche sein; und Musikschulen, welche dem juristischem Begriff nach Musikschulen sind. Das Leistungsspektrum einer solchen Musikschule bietet kurz gesagt die Möglichkeit, von der musikalischen Früherziehung, über Laienmusizieren bis zur berufsvorbereitenden und berufsbegleitenden Ausbildung, über eine Vielzahl von Instrumental- und Vocalunterricht. Die Schule bietet die Möglichkeit, durch planmäßigen Unterricht, ordnungsgemäß auf eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorzubereiten. Damit ist gesetzlich eine Abgrenzung zwischen Musikschulen hinsichtlich ihrer Qualitäten erreicht wurden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Frage nach der Bedeutung von §4 Nr.: 21 UstG hingewiesen. Was bedeutet im Zusammenhang mit Musikschulen § 4 Nr.21 Umsatzsteuergesetz? Das Umsatzsteuergesetz ist ein Bundesgesetz, wirkt infolgedessen bundesweit und ist daher in seiner Wertigkeit höher einzustufen als ein Landesgesetz. Das Landesgesetz wirkt nur in dem jeweiligen Bundesland. Bundesgesetze in allen Bundesländern. Im § 4 Nr. 21 UstG, also dem Bundesgesetz, ist u.a. geregelt, daß unter bestimmten Voraussetzungen eine private Bildungseinrichtung von der Umsatzsteuer befreit wird. Sie wird dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie nachweisen kann, daß sie mit hilft, staatliche Hoheitsaufgaben zu erfüllen. Bildung ist eine staatliche Hoheitsaufgabe. Die Umsatzsteuerbefreiung kann insofern als ein bundesweit gültiges Qualitätsmerkmal für eine private Bildungseinrichtung betrachtet werden.

Warum muß ich für die Zeit der Schulferien oder für unterrichtsfreie Tage Unterrichtsgebühr bezahlen?

Die Musikschule besteht seit 1990. Im Laufe der Jahre wurde dem Wunsch vieler Eltern, monatliche, in der Höhe gleichbleibende Beträge zu zahlen, Rechnung getragen. Insofern wurde unter Berücksichtigung der Wochentage und damit der Unterrichtsstunden, in denen tatsächlich unterrichtet wird, ein Gesamtbetrag der Kosten ermittelt. Um nun einen monatlich gleichbleibenden Betrag zu ermitteln, wurde dieser Betrag unabhängig von den tatsächlich geleisteten Stunden durch zwölf Monate dividiert. Nur so kann ein monatlich gleichbleibender Betrag errechnet werden. Ob nun jede Stunde einzeln abgerechnet wird, oder ob monatlich zwölf gleichbleibende Raten bezahlt werden: In der resultierenden Summe über den Zeitraum jeweils vom 01.09. bis zum 31.08. eines jeden Jahres ergibt es ein und der selbe Betrag. Hierzu ein Beispiel: Mit Schreiben vom 05.06 des Jahres wird ein Ausbildungsvertrag zum 31.08. gekündigt. In der Zeit vom z.B. 24.07. – 28.08. sind die Sommerferien. Muß für die Zeit der Sommerferien bezahlt werden? Ja, unabhängig von den Schulferien ist die kalkulierte Anzahl der Unterrichtsstunden zur Verfügung gestellt wurden. Die letzte, zwölfte Rate dafür ist noch zu bezahlen..

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